Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektro YEKA GmbH
1. Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Eelektro YEKA GmbH und natürlichen und juristischen Personen (nachstehend „Kunde“ genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 Für in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen übernehmen wir keine Haftung auf Richtigkeit.
2.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4 Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4. Beigestellte Ware
4.1 Für vom Kunden bereitgestellte Geräte und sonstige Materialien wird keinerlei Gewährleistung und Haftung übernommen.
4.2 Gleiches gilt für die Eignung für bereitgestellte Geräte und Materialien zur Erreichung des angestrebten Zwecks.
5. Zahlung
5.1 Ein Drittel des Entgeltes wird bei Rohinstallation, ein Drittel bei Einzug der Drähte, ein Drittel Montage Verteiler und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7 Eine Aufrechnung von Forderungen mit bestehenden Gegenansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.8 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf den Einwand nicht bestehender Fälligkeiten wegen des Vorliegens von Mängeln oder sonstiger Schlechtleistung.
5.9 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Kosten sind gesondert zu bezahlen.
5.11 Bei größeren Baustellen werden grundsätzlich Teilrechnungen nach Baufortschritt gelegt und bei Rechnungslegung zu Zahlung fällig. Nichtzahlung von Teilrechnungen innerhalb einer Frist von 7 Tagen hat den Baustoff bzw. Einstellung unserer Leistungen zur Folge. Die Einstellung unserer Leistungserbringung aus diesem Titel hat keine aufhebende Wirkung auf den abgeschlossenen Gesamtauftrag und berechtigt den Kunden nicht zum Austritt aus dem Gesamtauftrag.
5.12 Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verrechnet.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2 Bei sonstigem Verlust allfälliger Schadenersatzansprüche hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
6.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
6.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.6 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Leistungsausführung
7.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.2 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8. Leistungsfristen und Termine
8.1 Fristen und Termine haben nur dann Gültigkeit, wenn ein von beiden Seiten unterfertigter Bauzeitenplan vorliegt.
8.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.3 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
9.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese grob schuldhaft verursacht haben.
10. Behelfsmäßige Instandsetzung
10.1 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen bzw. bei deklarierten Provisorien besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
11. Gefahrtragung
11.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Verluste und Beschädigungen gehen daher zu seinen Lasten.
12. Annahmeverzug
12.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), sind wir berechtigt nach einer Nachfristsetzung von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten.
12.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht. Ferner sind wir berechtigt einen Verzögerungsschaden geltend zu machen.
12.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
12.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 80% des Materialwertes und 50% des Arbeitsaufwandes laut Auftrag verlangen.
12.5 Wir sind darüber hinaus berechtigt den gesamten positiven Schaden insbesondere den entgangenen Gewinn zusätzlich zu fordern.|
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3 Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. zu demontieren. Der Kunde hat hierfür den Zugang zur gelieferten Ware zu ermöglichen bzw. sind wir berechtigt den erforderlichen Zugang zu verschaffen.
13.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.8 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
14. Schutzrechte Dritter
14.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3 Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
16.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.3 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.4 Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.5 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.6 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.7 Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
16. 8 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
16.9 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.10 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren.
16.11 Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.
16.12 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.13 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.14 Sobald am mangelhaften Leistungsbestand Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen von dritter Seite erfolgten, geht unsere Gewährleistungsverpflichtung zur Gänze unter.
16.15 Eine Gewährleistung für eine Warenpflichtverletzung wird ausgeschlossen.
16.16 Bei einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung durch unser Unternehmen. Die Beauftragung eines Drittunternehmens zur Beseitigung tatsächlich festgestellter Mängel ist nur dann zulässig, wenn unser Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist den Mangel nicht behoben hat. Ein Anspruch auf Mangelbeseitigung besteht nur dann, wenn Leistungen für den Kunden lauft Auftrag nicht erreicht werden und der Grund des Mangels im Verschulden unseres Unternehmens liegt.
16.17 Ein im Rahmen der Gewährleistungspflicht vorliegender Mangel entbindet des Kunden nicht von der Verpflichtung der Bezahlung erbrachter Leistungen. Der Kunden hat nicht das Recht auf Zurückhaltung von Teilen des Rechnungsbetrages bis zur Behebung des Mangels.
17. Haftung
17.1 Jegliche Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes incl. für Mangelfolgeschäden und Produkthaftung, sei es vertraglich oder deliktisch, besteht nur im Fall des vom Geschädigten nachzuweisenden Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
17.2 Die Haftung ist mit dem Haftungshöchstbetrag von 20.000€ beschränkt, oder wenn dieser Betrag geringer ist, mit dem Auftragswert.
17.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
17.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
17.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2 Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1 Es gilt österreichisches Recht.
19.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
19.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Stand 01.08.2019
Elektro YEKA GmbH FN 513231b
Langholzstr.16
4050 Traun